Beschluss: Statuten - K5/K6 Finanzen, Sektionen

Originalversion

\section{Kapitel 5: Finanzen}

\art{17}{Finanzierung}

\abs{1}{Die PPS finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden. Weitere Möglichkeiten zur Finanzierung werden nicht ausgeschlossen.}

\abs{2}{Spenden werden mit Nennung des Betrags und des Spenders zwecks Transparenz veröffentlicht, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:}

\lit{a}{die Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.-- pro Rechnungsjahr;}

\lit{b}{die Spende stammt von einer juristischen Person.}

\abs{3}{\removed}

\art{17bis}{Anstellung}

\abs{1}{Der Vorstand der Piratenpartei Schweiz kann zur Erreichung des Vereinszwecks Personen anstellen.}

\abs{2}{Angestellte der Piratenpartei Schweiz dürfen mit keinem Vorstandsmitglied verwandt, verheiratet, verpartnert oder verschwägert sein.}

\art{17ter}{Aufträge}

\abs{1}{Der Vorstand der Piratenpartei Schweiz kann zur Erreichung des Vereinszwecks bezahlte Aufträge vergeben.}

\abs{2}{Aufträge bei denen lediglich Material- und Transportkosten, Reisespesen und Ähnliches aber keine Arbeit vergütet wird gelten nicht als bezahlte Aufträge im Sinne dieses Artikels.}

\abs{3}{Die Auftragnehmer bezahlter Aufträge der Piratenpartei Scheiz dürfen mit keinem Vorstandsmitglied verwandt, verheiratet, verpartnert oder verschwägert sein.}

\art{18}{\removed}

\art{18bis}{Mandatsabgabe}

\abs{1}{Jedes Mitglied das aufgrund seiner Kandidatur durch eine Gebietspartei oder die Piratenpartei Schweiz in ein öffentliches Amt gewählt wurde oder ein Mandat erhält, ist verpflichtet einen pauschalen Anteil der nicht-spesengebundenen Entschädigungen des Mandats abzugeben.}

\abs{2}{Die Einzelheiten werden durch Titel 5 der Finanzordnung geregelt.}

\art{19}{Haftung}

\abs{1}{Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.}

\section{Kapitel 6: Kantonale Sektionen}

\art{20}{Anerkennung}

\abs{1}{Der Vorstand der PPS entscheidet über die Anerkennung einer Kantonalen Sektion. Die Entscheidung kann an die Piratenversammlung der PPS weitergezogen werden.}

\abs{2}{Es kann nur eine Kantonale Sektion pro Kanton anerkannt werden.}

\art{20bis}{Gebietsparteien}

\abs{1}{Die Piratenpartei Schweiz ist die Gebietspartei höchster Stufe.}

\abs{2}{Die Gebietsparteien zweiter Stufe sind die von der Piratenpartei Schweiz anerkannten Kantonalen Sektionen.}

\abs{3}{Die Gebietsparteien zweiter und weiterer Stufen können untergeordnete Gebietsparteien innerhalb ihres Gebiets anerkennen. Sie regeln die Anerkennung und sorgen dabei für die Einhaltung der statuarischen Regeln übergeordneter Gebietsparteien.}

\abs{4}{Die Gebiete von Gebietsparteien gleicher Stufe überschneiden sich nicht.}

\art{21}{Ausschluss oder Aberkennung}

\abs{1}{Der Ausschluss oder die Aberkennung als Kantonale Sektion muss durch den Vorstand der PPS beantragt und durch das Piratengericht oder die Piratenversammlung beschlossen werden.}

\abs{2}{Die Gebietsparteien zweiter und weiterer Stufen regeln den Ausschluss oder die Aberkennung als Gebietspartei von Gebietsparteien untergeordneter Stufen. Sie sorgen dabei für die Einhaltung der statuarischen Regeln übergeordneter Gebietsparteien.}

\art{22}{Statuten der Gebietsparteien}

\abs{1}{Die Statuten von Gebietsparteien zweiter und weiterer Stufen haben folgende Bedingungen zu erfüllen:}

\lit{a}{Es müssen alle Ziele der übergeordneten Gebietsparteien übernommen werden;}

\lit{b}{Es dürfen keine eigenen Mitgliederbeiträge erhoben werden;}

\lit{c}{Die Mitgliedschaft in einer Gebietspartei muss die Mitgliedschaft in der übergeordneten Gebietsparteien bedingen;}

\lit{d}{Die Mitgliedschaft darf nicht durch den Wohnort eingeschränkt sein;}

\lit{e}{Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr müssen demjenigen der PPS entsprechen.}

\lit{f}{Die die Gebietsparteien betreffenden Bereiche der Statuten der PPS müssen als übergeordnetes Recht anerkannt werden.}

\abs{2}{Jede Statutenänderung muss den Vorständen aller übergeordneten Gebietsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beschlussfassung mitgeteilt werden.}

\art{23}{Mitgliedschaft in Gebietsparteien}

\abs{1}{Mitglieder einer Gebietspartei sind zugleich Mitglieder aller übergeordneten Gebietsparteien. Der Beitritt, Austritt oder Ausschluss erfolgt gleichzeitig.}

\abs{2}{Jedes Mitglied kann die Zugehörigkeit zu einer Gebietspartei frei wählen, ist jedoch immer Mitglieder aller übergeordneten Gebietsparteien.}

\abs{3}{Neumitglieder oder Übertritte aus anderen Gebietsparteien müssen durch den Vorstand einer Gebietspartei innerhalb von 30 Tagen nach Beitritt den Vorständen aller übergeordneten Gebietsparteien gemeldet werden.}

\abs{4}{Der Ausschluss von Mitgliedern kann vom Vorstand einer Gebietspartei beim Schiedsgericht beantragt werden.}

\abs{5}{Gebietsparteien können Mitglieder nicht aus ihrer Gebietspartei ausschliessen.}

\abs{6}{Es ist nur möglich Mitglied einer Gebietspartei gleicher Stufe zu sein.}

\art{24}{Gründung von Gebietsparteien}

\abs{1}{Gründungsmitglieder einer Gebietspartei zweiter oder weiterer Stufen müssen Piraten der PPS sein.}

\abs{2}{Ein Vertreter des Vorstandes der jeweils übergeordneten Gebietspartei prüft an der Gründungsversammlung, dass alle Gründungsmitglieder Art. 24 Abs 1 der PPS Statuten erfüllen.}

\abs{3}{Alle Mitglieder der PPS werden durch den Vorstand der PPS vorgängig darüber informiert, wenn eine neue Gebietspartei gegründet wird.}

\abs{4}{Die Gründung einer Gebietspartei führt nach Ablauf der Widerspruchsfrist zur automatischen Mitgliedschaft aller im entsprechenden Gebiet wohnhaften Mitglieder der übergeordneten Gebietspartei, sofern diese nicht bereits Mitglieder einer Gebietspartei gleicher Stufe sind.}

\abs{5}{Der Vorstand der übergeordneten Gebietspartei informiert nach der Gründung und Anerkennung einer neuen Gebietspartei alle Mitglieder der übergeordneten Gebietspartei, die im entsprechenden Gebiet wohnhaft und nicht bereits Mitglieder einer Gebietspartei gleicher Stufe sind, dass sie der neuen Gebietspartei zugeteilt werden, wenn sie der Zuteilung nicht innerhalb von 30 Tagen gegenüber dem Vorstand der übergeordneten Gebietspartei widersprechen.}

\art{25}{Finanzen von Gebietsparteien}

\abs{1}{Die Gebietsparteien finanzieren sich grundsätzlich durch Anteile an den Mitgliederbeiträgen gemäss Finanzordnung.}

\abs{2}{Gebietsparteien erheben keine eigenen Mitgliederbeiträge, können jedoch andere Finanzierungsmöglichkeiten nutzen.}

\abs{2bis}{Spenden müssen entsprechend den Statuten der PPS ausgewiesen werden.}

\abs{3}{\removed}

\abs{4}{\removed}

\abs{5}{Der Schatzmeister und die Geschäftsprüfungskommission der PPS haben das Recht die Buchhaltung aller Gebietsparteien einzusehen.}

\abs{6}{\removed}

\art{26}{Zuständigkeiten von Gebietsparteien}

\abs{1}{Kantonale Sektionen sind zuständig für Abstimmungen, Wahlen, Demonstrationen und andere politische Aktivitäten auf ihrer föderalen Ebene. Der Vorstand der Kantonalen Sektionen muss den Vorstand der PPS über seine Aktivitäten informieren.}

\abs{2}{Kantonale Sektionen vertreten alle Positionen der PPS, es sei denn, durch Beschluss der Piratenversammlung der PPS wird der Kantonalen Sektion erlaubt, eine abweichende Position einzunehmen.}

\abs{3}{Die Gebietsparteien zweiter und weiterer Stufen regeln die Zuständigkeiten untergeordneter Gebietsparteien innerhalb der statuatrischen Regeln übergeordneter Gebietsparteien.}

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 # \section{Kapitel 5: Finanzen}
2
3 ## \art{17}{Finanzierung}
4
5 **\abs{1}**{Die PPS finanziert sich hauptsächlich aus
6 Mitgliederbeiträgen und Spenden. Weitere Möglichkeiten zur
7 Finanzierung werden nicht ausgeschlossen.}
8
9 **\abs{2}**{Spenden werden mit Nennung des Betrags und des
10 Spenders zwecks Transparenz veröffentlicht, wenn eine der
11 folgenden Bedingungen erfüllt ist:}
12
13 *\lit{a}*{die Spende übersteigt einen Betrag von CHF 500.--
14 pro Rechnungsjahr;}
15
16 *\lit{b}*{die Spende stammt von einer juristischen Person.}
17
18 **\abs{3}**{\removed}
19
20
21
22 ## \art{17bis}{Anstellung}
23
24 **\abs{1}**{Der Vorstand der Piratenpartei Schweiz kann zur
25 Erreichung des Vereinszwecks Personen anstellen.}
26
27 **\abs{2}**{Angestellte der Piratenpartei Schweiz dürfen mit
28 keinem Vorstandsmitglied verwandt, verheiratet, verpartnert
29 oder verschwägert sein.}
30
31
32
33 ## \art{17ter}{Aufträge}
34
35 **\abs{1}**{Der Vorstand der Piratenpartei Schweiz kann zur
36 Erreichung des Vereinszwecks bezahlte Aufträge vergeben.}
37
38 **\abs{2}**{Aufträge bei denen lediglich Material- und
39 Transportkosten, Reisespesen und Ähnliches aber keine Arbeit
40 vergütet wird gelten nicht als bezahlte Aufträge im Sinne
41 dieses Artikels.}
42
43 **\abs{3}**{Die Auftragnehmer bezahlter Aufträge der
44 Piratenpartei Scheiz dürfen mit keinem Vorstandsmitglied
45 verwandt, verheiratet, verpartnert oder verschwägert sein.}
46
47
48
49 ## \art{18}{\removed}
50
51
52
53 ## \art{18bis}{Mandatsabgabe}
54
55 **\abs{1}**{Jedes Mitglied das aufgrund seiner Kandidatur
56 durch eine Gebietspartei oder die Piratenpartei Schweiz in
57 ein öffentliches Amt gewählt wurde oder ein Mandat erhält,
58 ist verpflichtet einen pauschalen Anteil der
59 nicht-spesengebundenen Entschädigungen des Mandats
60 abzugeben.}
61
62 **\abs{2}**{Die Einzelheiten werden durch Titel 5 der
63 Finanzordnung geregelt.}
64
65
66
67 ## \art{19}{Haftung}
68
69 **\abs{1}**{Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet
70 ausschliesslich das Vereinsvermögen.}
71
72
73
74
75
76 # \section{Kapitel 6: Kantonale Sektionen}
77
78
79
80 ## \art{20}{Anerkennung}
81
82 **\abs{1}**{Der Vorstand der PPS entscheidet über die
83 Anerkennung einer Kantonalen Sektion. Die Entscheidung kann
84 an die Piratenversammlung der PPS weitergezogen werden.}
85
86 **\abs{2}**{Es kann nur eine Kantonale Sektion pro Kanton
87 anerkannt werden.}
88
89
90
91 ## \art{20bis}{Gebietsparteien}
92
93 **\abs{1}**{Die Piratenpartei Schweiz ist die Gebietspartei
94 höchster Stufe.}
95
96 **\abs{2}**{Die Gebietsparteien zweiter Stufe sind die von
97 der Piratenpartei Schweiz anerkannten Kantonalen Sektionen.}
98
99 **\abs{3}**{Die Gebietsparteien zweiter und weiterer Stufen
100 können untergeordnete Gebietsparteien innerhalb ihres
101 Gebiets anerkennen. Sie regeln die Anerkennung und sorgen
102 dabei für die Einhaltung der statuarischen Regeln
103 übergeordneter Gebietsparteien.}
104
105 **\abs{4}**{Die Gebiete von Gebietsparteien gleicher Stufe
106 überschneiden sich nicht.}
107
108
109
110 ## \art{21}{Ausschluss oder Aberkennung}
111
112 **\abs{1}**{Der Ausschluss oder die Aberkennung als
113 Kantonale Sektion muss durch den Vorstand der PPS beantragt
114 und durch das Piratengericht oder die Piratenversammlung
115 beschlossen werden.}
116
117 **\abs{2}**{Die Gebietsparteien zweiter und weiterer Stufen
118 regeln den Ausschluss oder die Aberkennung als Gebietspartei
119 von Gebietsparteien untergeordneter Stufen. Sie sorgen dabei
120 für die Einhaltung der statuarischen Regeln übergeordneter
121 Gebietsparteien.}
122
123
124
125 ## \art{22}{Statuten der Gebietsparteien}
126
127 **\abs{1}**{Die Statuten von Gebietsparteien zweiter und
128 weiterer Stufen haben folgende Bedingungen zu erfüllen:}
129
130 *\lit{a}*{Es müssen alle Ziele der übergeordneten
131 Gebietsparteien übernommen werden;}
132
133 *\lit{b}*{Es dürfen keine eigenen Mitgliederbeiträge erhoben
134 werden;}
135
136 *\lit{c}*{Die Mitgliedschaft in einer Gebietspartei muss die
137 Mitgliedschaft in der übergeordneten Gebietsparteien
138 bedingen;}
139
140 *\lit{d}*{Die Mitgliedschaft darf nicht durch den Wohnort
141 eingeschränkt sein;}
142
143 *\lit{e}*{Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr müssen
144 demjenigen der PPS entsprechen.}
145
146 *\lit{f}*{Die die Gebietsparteien betreffenden Bereiche der
147 Statuten der PPS müssen als übergeordnetes Recht anerkannt
148 werden.}
149
150 **\abs{2}**{Jede Statutenänderung muss den Vorständen aller
151 übergeordneten Gebietsparteien innerhalb von 30 Tagen nach
152 Beschlussfassung mitgeteilt werden.}
153
154
155
156 ## \art{23}{Mitgliedschaft in Gebietsparteien}
157
158 **\abs{1}**{Mitglieder einer Gebietspartei sind zugleich
159 Mitglieder aller übergeordneten Gebietsparteien. Der
160 Beitritt, Austritt oder Ausschluss erfolgt gleichzeitig.}
161
162 **\abs{2}**{Jedes Mitglied kann die Zugehörigkeit zu einer
163 Gebietspartei frei wählen, ist jedoch immer Mitglieder aller
164 übergeordneten Gebietsparteien.}
165
166 **\abs{3}**{Neumitglieder oder Übertritte aus anderen
167 Gebietsparteien müssen durch den Vorstand einer
168 Gebietspartei innerhalb von 30 Tagen nach Beitritt den
169 Vorständen aller übergeordneten Gebietsparteien gemeldet
170 werden.}
171
172 **\abs{4}**{Der Ausschluss von Mitgliedern kann vom Vorstand
173 einer Gebietspartei beim Schiedsgericht beantragt werden.}
174
175 **\abs{5}**{Gebietsparteien können Mitglieder nicht aus
176 ihrer Gebietspartei ausschliessen.}
177
178 **\abs{6}**{Es ist nur möglich Mitglied einer Gebietspartei
179 gleicher Stufe zu sein.}
180
181
182
183 ## \art{24}{Gründung von Gebietsparteien}
184
185 **\abs{1}**{Gründungsmitglieder einer Gebietspartei zweiter
186 oder weiterer Stufen müssen Piraten der PPS sein.}
187
188 **\abs{2}**{Ein Vertreter des Vorstandes der jeweils
189 übergeordneten Gebietspartei prüft an der
190 Gründungsversammlung, dass alle Gründungsmitglieder Art. 24
191 Abs 1 der PPS Statuten erfüllen.}
192
193 **\abs{3}**{Alle Mitglieder der PPS werden durch den
194 Vorstand der PPS vorgängig darüber informiert, wenn eine
195 neue Gebietspartei gegründet wird.}
196
197 **\abs{4}**{Die Gründung einer Gebietspartei führt nach
198 Ablauf der Widerspruchsfrist zur automatischen
199 Mitgliedschaft aller im entsprechenden Gebiet wohnhaften
200 Mitglieder der übergeordneten Gebietspartei, sofern diese
201 nicht bereits Mitglieder einer Gebietspartei gleicher Stufe
202 sind.}
203
204 **\abs{5}**{Der Vorstand der übergeordneten Gebietspartei
205 informiert nach der Gründung und Anerkennung einer neuen
206 Gebietspartei alle Mitglieder der übergeordneten
207 Gebietspartei, die im entsprechenden Gebiet wohnhaft und
208 nicht bereits Mitglieder einer Gebietspartei gleicher Stufe
209 sind, dass sie der neuen Gebietspartei zugeteilt werden,
210 wenn sie der Zuteilung nicht innerhalb von 30 Tagen
211 gegenüber dem Vorstand der übergeordneten Gebietspartei
212 widersprechen.}
213
214
215
216 ## \art{25}{Finanzen von Gebietsparteien}
217
218 **\abs{1}**{Die Gebietsparteien finanzieren sich
219 grundsätzlich durch Anteile an den Mitgliederbeiträgen
220 gemäss Finanzordnung.}
221
222 **\abs{2}**{Gebietsparteien erheben keine eigenen
223 Mitgliederbeiträge, können jedoch andere
224 Finanzierungsmöglichkeiten nutzen.}
225
226 **\abs{2bis}**{Spenden müssen entsprechend den Statuten der
227 PPS ausgewiesen werden.}
228
229 **\abs{3}**{\removed}
230
231 **\abs{4}**{\removed}
232
233 **\abs{5}**{Der Schatzmeister und die
234 Geschäftsprüfungskommission der PPS haben das Recht die
235 Buchhaltung aller Gebietsparteien einzusehen.}
236
237 **\abs{6}**{\removed}
238
239
240
241 ## \art{26}{Zuständigkeiten von Gebietsparteien}
242
243 **\abs{1}**{Kantonale Sektionen sind zuständig für
244 Abstimmungen, Wahlen, Demonstrationen und andere politische
245 Aktivitäten auf ihrer föderalen Ebene. Der Vorstand der
246 Kantonalen Sektionen muss den Vorstand der PPS über seine
247 Aktivitäten informieren.}
248
249 **\abs{2}**{Kantonale Sektionen vertreten alle Positionen
250 der PPS, es sei denn, durch Beschluss der Piratenversammlung
251 der PPS wird der Kantonalen Sektion erlaubt, eine
252 abweichende Position einzunehmen.}
253
254 **\abs{3}**{Die Gebietsparteien zweiter und weiterer Stufen
255 regeln die Zuständigkeiten untergeordneter Gebietsparteien
256 innerhalb der statuatrischen Regeln übergeordneter
257 Gebietsparteien.}

Vorschlag

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

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